Der Europäische Gerichtshof
stellt in seiner Entscheidung vom 4.10.2001 fest, dass die Richtlinie
zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern
und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur
Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die
Arbeitsbedingungen und der Richtlinien über die Durchführung
von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen
und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz der Entlassung einer
Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft entgegenstehen,
- wenn diese auf bestimmte
Zeit eingestellt wurde,
- wenn sie den Arbeitgeber
nicht über die Schwangerschaft unterrichtet hat, obwohl ihr
diese bei Abschluss des Arbeitsvertrags bekannt war,
- und wenn
feststand, dass sie aufgrund ihrer Schwangerschaft während
eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht würde arbeiten
können.
Der
Gerichtshof weist in der Entscheidung darauf hin, dass er bereits
entschieden habe, dass die Verweigerung einer Einstellung wegen
Schwangerschaft nicht mit dem finanziellen Nachteil gerechtfertigt
werden könne, den der Arbeitgeber im Fall der Einstellung einer
Schwangeren während deren Mutterschaftsurlaubs oder dadurch
erleiden würde, dass die Arbeitnehmerin während der Dauer
ihrer Schwangerschaft nicht auf dem betreffenden Arbeitsplatz beschäftigt
werden dürfe. (EuGH-Urt. v. 4.10.2001 C-109/00) Durch die
Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs dürfte das Recht des
Arbeitgebers, nach der Schwangerschaft zu fragen, noch einmal drastisch
eingeschränkt worden sein. |