Schmiergelder – Kündigung bei Annahme von Geldgeschenken

In der Praxis tauchen immer wieder Fälle auf, in denen Aufträge aufgrund von Schmiergeldzahlungen vergeben wurden. Unter Schmiergeldern werden Vorteile verstanden, die ein Angestellter oder ein Beauftragter eines geschäftlichen Betriebs als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt. Kleine Geschenke im Rahmen des Üblichen, die nicht zum Zwecke der Bevorzugung gewährt werden (z. B. Kalender, Feuerzeug usw.) und übliche Weihnachts- und Neujahrsgeschenke fallen nicht darunter.

Die Entgegennahme von Schmiergeldern rechtfertigt den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung ohne eine vorherige Abmahnung und unter Umständen auch den Auspruch einer fristlosen Kündigung. Mit Urteil vom 15.11.2001 bestätigten die Richter des Bundesarbeitsgericht diese Rechtsauffassung. Im entschiedenen Fall hatte ein Bauleiter im öffentlichen Dienst, der über die Vergabe von Aufträgen zu entscheiden hatte, Geldgeschenke von einem für die Verwaltung arbeitenden Betrieb angenommen. Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass hier die erfolgte Kündigung rechtmäßig war. Ob eine fristlose oder ordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann, muss nunmehr das Landesarbeitsgericht überprüfen. (BAG-Urt. v. 15.11.2001 – 2 AZR 605/00)

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