Das Gesetz zur Modernisierung des
Schuldrechts, mit dem wesentliche Änderungen im Bereich des Bürgerlichen
Gesetzbuches verbunden sind, tritt zum 1.1.2002 in Kraft. Für
Schuldverhältnisse, die vor diesem Datum entstanden sind, gilt
das bisherige Recht. Neben grundlegenden Änderungen im Verjährungsrecht
sowie im Schuldrecht sieht das Gesetz insbe-sondere die Umsetzung
dreier EU-Richtlinien in deutsches Recht vor. Die Neuregelungen sind
so umfangreich, dass sie den Inhalt dieses Informationsschreibens
sprengen würden. Deshalb soll hier auszugsweise auf entscheidende
Themen hingewiesen werden.
- Verjährungsfrist/Gewährleistungsfrist
Das Verjährungsrecht, das bisher eine Vielzahl
unterschiedlicher Verjährungsfristen kannte, wird
vereinheitlicht. Statt bisher 30 Jahre beträgt die regelmäßige
Verjährungsfrist zukünftig drei Jahre. Die
Reduzierung dieser Frist bedeutet für die Praxis einen
erheblichen Einschnitt in das Verjährungsrecht. Die regelmäßige
Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der
Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners
Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für jeden Käufer
wird von sechs Monaten auf zwei Jahre verlängert. Dies
gilt für alle kauf- und werkvertragsrechtlichen sowie
reiserechtlichen Gewährleistungsansprüche.
Eine Ausnahme ist nur für gebrauchte Güter vorgesehen.
Hier können die Parteien eine Reduzierung der Gewährleistungsfrist
auf ein Jahr vereinbaren. Dies betrifft aber nur Verkäufe
von gebrauchten Gegenständen zwischen Händlern und
Verbrauchern.
Bei Werkverträgen über ein Bauwerk beträgt die Gewährleistungsfrist
fünf Jahre.
In 30 Jahren verjähren, soweit nicht etwas anderes
bestimmt ist, Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen
dinglichen Rechten, familien- und erbrechtliche Ansprüche,
rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus
vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und Ansprüche,
die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung
vollstreckbar geworden sind.
- Leistungsstörung
Im allgemeinen Leistungsstörungsrecht wird die "Unmöglichkeit"
als der bisherige Zentralbegriff und Ausgangspunkt der Regelungen
durch den Begriff der "Pflichtverletzung" ersetzt. Erfüllt
der Schuldner seine Pflichten aus dem Vertrag auch in einer
Nachfrist nicht, kann der Gläubiger von dem Vertrag zurücktreten
und bei Verschulden auch Schadensersatz (etwa die Kosten einer
Ersatzbeschaffung) verlangen. Neben Unmöglichkeit und Verzug
umfasst der Begriff der Pflichtverletzung auch die bisher gesetzlich
nicht geregelte positive Vertragsverletzung. Daneben werden die von
der Rechtsprechung entwickelten Institute des Verschuldens bei
Vertragsschluss und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nunmehr
gesetzlich geregelt.
- Zahlungsverzug
Bereits mit dem "Gesetz zur
Beschleunigung fälliger Zahlungen", das zum 1.5.2000 in
Kraft trat, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass Schuldner von
Geldforderungen grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und
Zugang einer Rechnung in Verzug geraten. Die Geldschuld ist während
des Verzugs mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das
galt sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen.
Durch die neue Schuldrechtsreform wurden die Bestimmungen zum
Verzugszins geändert. Ab 1.1.2002 beträgt bei Rechtsgeschäften,
an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist - also bei Geschäften
zwischen zwei Unternehmen oder einem Unternehmen und dem Staat - der
Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz. Kann der Gläubiger
aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen, so sind
diese fortzuentrichten. Auch die Geltendmachung eines weiteren
Schadens ist nicht ausgeschlossen.
- Kaufrecht
Im Kaufrecht wird künftig einheitlich beim Verbrauchsgüterkauf
und im allgemeinen Kaufrecht neben der Übergabe der Sache und
der Verschaffung des Eigentums auch die Sach- und Rechtsmängelfreiheit
der Sache zu den Erfüllungspflichten des Verkäufers
gehören. Verkäufer haften demnach künftig dafür,
dass das Kaufobjekt die Eigenschaft aufweist, die der Hersteller in
seiner Werbung oder Etikettierung angepriesen hat.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer in Zukunft - unter
weiteren Voraussetzungen - Nacherfüllung verlangen, von dem
Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und
Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Der
Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die
Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache
verlangen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen
Kosten verbunden ist. Der Verkäufer
hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen
wie z. B. Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
- Werksvertragsrecht
Im Werkvertragsrecht werden wie im Kaufrecht Sach- und Rechtsmängel
gleichgestellt. Der bisher schon bekannte Nachbesserungsanspruch für
den Besteller wird durch dessen Anspruch auf Herstellung eines neuen
Werks als Nacherfüllung ergänzt. Dabei steht - anders als
im Kaufrecht - dem Unternehmer das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung
und Herstellung eines neuen Werks zu. Wie bisher soll der
Unternehmer die Nacherfüllung - unter weiteren Voraussetzungen
- verweigern können, z. B. wenn sie für ihn mit einem
unverhältnismäßigen Kostenaufwand verbunden ist.
Das
Schuldrechtsreformgesetz vereint über die o. g. Regelungen hinaus
die wichtigsten Verbraucherschutzgesetze (AGB-Gesetz, Haustürwiderrufsgesetz,
Fernabsatzgesetz, Verbraucherkreditgesetz und Teilzeitwohnrechtegesetz)
im Bürgerlichen Gesetzbuch. Über weitere interessante Details,
die sich aus den Neuregelungen durch die Schuldrechtsreform ergeben,
wird im Bedarfsfalle in den nächsten Informationsschreiben
berichtet. |