Die neuen Sozialversicherungsgrenzen ab 1.1.2002

Das Bundeskabinett hat den Entwurf der Verordnung über maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2002 beschlossen. Bei Erstellung dieses Beitrages bedurfte die Verordnung noch der Zustimmung des Bundesrates. Sollten sich Änderungen ergeben, werden diese in der nächsten Ausgabe bekannt gegeben.

  alte Länder

neue Länder

Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn sie im Jahr mehr verdienen als

40.500 Euro 40.500 Euro *
Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden berechnet von monatlich höchstens

3.375 Euro 3.375 Euro *
Die Beitragsbemessungsgrenze für Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt im Jahr

54.000 Euro 45.000 Euro
Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden berechnet von monatlich höchstens

4.500 Euro 3.750 Euro
Bezugsgröße in der Sozialversicherung (monatlich)

2.345 Euro 1.960 Euro
Geringfügigkeitsgrenze (monatlich)

325 Euro 325 Euro

* Seit 1.1.2001 gelten in den alten und neuen Bundesländern die gleichen Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung. Durch das Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung sind damit für das ganze Bundesgebiet einheitliche Rechengrößen in der Krankenversicherung und damit auch in der Pflegeversicherung geschaffen worden.
  • Die Beitragssätze für die Krankenversicherung werden individuell von den jeweiligen Krankenkassen festgelegt. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 1,7 %. Der Rentenversicherungsbeitragssatz bleibt bei 19,1 %, der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bei 6,5 %.
  • Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Ausnahme: Im Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %, der Arbeitgeberanteil 0,35 %.

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