Das Bundeskabinett hat den Entwurf
der Verordnung über maßgebende Rechengrößen in der
Sozialversicherung für das Jahr 2002 beschlossen. Bei Erstellung
dieses Beitrages bedurfte die Verordnung noch der Zustimmung des
Bundesrates. Sollten sich Änderungen ergeben, werden diese in der nächsten
Ausgabe bekannt gegeben.
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alte
Länder
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neue
Länder
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Arbeitnehmer sind
krankenversicherungsfrei, wenn sie im Jahr mehr verdienen als
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40.500
Euro |
40.500
Euro * |
Die Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge werden berechnet von monatlich höchstens
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3.375
Euro |
3.375
Euro * |
Die
Beitragsbemessungsgrenze für Renten- und
Arbeitslosenversicherung beträgt im Jahr
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54.000
Euro |
45.000
Euro |
Die Renten- und
Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden berechnet von
monatlich höchstens
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4.500
Euro |
3.750
Euro |
Bezugsgröße
in der Sozialversicherung (monatlich)
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2.345
Euro |
1.960
Euro |
Geringfügigkeitsgrenze
(monatlich)
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325
Euro |
325
Euro |
* Seit 1.1.2001 gelten in den alten und
neuen Bundesländern die gleichen Beitragsbemessungsgrenzen für
die Kranken- und Pflegeversicherung. Durch das Gesetz zur
Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung sind damit für
das ganze Bundesgebiet einheitliche Rechengrößen in der
Krankenversicherung und damit auch in der Pflegeversicherung geschaffen
worden.
- Die Beitragssätze für die
Krankenversicherung werden individuell von den jeweiligen
Krankenkassen festgelegt. Der Beitragssatz für die
Pflegeversicherung beträgt 1,7 %. Der
Rentenversicherungsbeitragssatz bleibt bei 19,1 %, der Beitragssatz
für die Arbeitslosenversicherung bei 6,5 %.
- Beiträge zur Kranken-,
Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte
vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Ausnahme: Im
Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitnehmeranteil zur
Pflegeversicherung 1,35 %, der Arbeitgeberanteil 0,35 %.
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