- Verpflegungsmehraufwendungen:
Bei Geschäfts- oder Dienstreisen werden
Verpflegungsmehraufwendungen nur mit Pauschbeträgen anerkannt.
Ab 1.1.2002 gelten für jeden Kalendertag, an dem eine Geschäfts-
oder Dienstreise durchgeführt wird, folgende Pauschbeträge:
Bei einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden 24 Euro, bei
einer Abwesenheitsdauer von mindestens 14 Stunden 12 Euro
und bei mindestens 8 Stunden 6 Euro (bis 31.12.2001 wurden
46 DM, 20 DM bzw. 10 DM steuerlich anerkannt).
Seit dem 1.1.1997 kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern freiwillig
die doppelten Pauschbeträge für
Verpflegungsmehraufwendungen zahlen, wenn er den über die
gesetzlichen Pauschbeträge hinausgehenden Betrag mit 25 %
pauschal versteuert. Diese zusätzlichen Leistungen sind dann
nicht sozialversicherungspflichtig. Ab 1.1.2002 können demnach
12 Euro, 24 Euro bzw. 48 Euro freiwillig gezahlt werden (bis
31.12.2001 galten 20 DM, 40 DM, 92 DM).
- Übernachtungspauschale:
Ohne Einzelnachweis kann der Arbeitgeber bei Dienstreisen des
Arbeitnehmers Übernachtungskosten im Inland ab 1.1.2002
pauschal mit 20 Euro (bis 31.12.2001 mit 39 DM) steuerfrei
ersetzen, wenn der Arbeitnehmer die Unterkunft nicht aus
dienstlichen Gründen unentgeltlich oder verbilligt erhalten
hat. Sind beim Einzelnachweis die Frühstückskosten im
Preis enthalten und nicht gesondert ausgewiesen, werden sie ab
1.1.2002 mit 4,50 Euro (bis 31.12.2001 mit 9 DM) vom Übernachtungspreis
abgezogen. Bei Übernachtungen im Ausland gelten die Übernachtungspauschalen,
die für das jeweilige Land durch das Bundesfinanzministerium
festgelegt werden.
Übernachtungskosten, die einem Arbeitnehmer während einer
mehrtägigen Dienstreise bzw. Fahrtätigkeit entstehen, können
als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn
sie der Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet.
- Wechsel
zwischen Pauschalen und tatsächlichen Übernachtungskosten
ab 2001: Die Erstattung durch den Arbeitgeber kann in Höhe
der nachgewiesenen Aufwendungen oder ohne Vorliegen eines
Einzelnachweises pauschal erfolgen. Seit 1.1.2001 können
Übernachtungskosten für eine mehrtägige Dienstreise
sowohl anhand von Einzelnachweisen wie auch nach Pauschbeträgen
im Wechsel steuerfrei erstattet werden.
Beispiel:
Liegen während einer fünftägigen Reise nur
drei Rechnungen für Übernachtungskosten vor, können
diese in Höhe der tatsächlichen Kosten bezahlt werden.
Für die vierte Übernachtung kann der Pauschbetrag im
Inland (evtl. anderer Pauschbetrag im Ausland) angesetzt werden,
wenn keine oder eine geringere Rechnung als der Pauschbetrag
vorliegt. |
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