Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Geschäftsreisen und Dienstreisen von Arbeitnehmern im Inland

  • Verpflegungsmehraufwendungen: Bei Geschäfts- oder Dienstreisen werden Verpflegungsmehraufwendungen nur mit Pauschbeträgen anerkannt. Ab 1.1.2002 gelten für jeden Kalendertag, an dem eine Geschäfts- oder Dienstreise durchgeführt wird, folgende Pauschbeträge: Bei einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden 24 Euro, bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 14 Stunden 12 Euro und bei mindestens 8 Stunden 6 Euro (bis 31.12.2001 wurden 46 DM, 20 DM bzw. 10 DM steuerlich anerkannt).

    Seit dem 1.1.1997 kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern freiwillig die doppelten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen zahlen, wenn er den über die gesetzlichen Pauschbeträge hinausgehenden Betrag mit 25 % pauschal versteuert. Diese zusätzlichen Leistungen sind dann nicht sozialversicherungspflichtig. Ab 1.1.2002 können demnach 12 Euro, 24 Euro bzw. 48 Euro freiwillig gezahlt werden (bis 31.12.2001 galten 20 DM, 40 DM, 92 DM).
  • Übernachtungspauschale: Ohne Einzelnachweis kann der Arbeitgeber bei Dienstreisen des Arbeitnehmers Übernachtungskosten im Inland ab 1.1.2002 pauschal mit 20 Euro (bis 31.12.2001 mit 39 DM) steuerfrei ersetzen, wenn der Arbeitnehmer die Unterkunft nicht aus dienstlichen Gründen unentgeltlich oder verbilligt erhalten hat. Sind beim Einzelnachweis die Frühstückskosten im Preis enthalten und nicht gesondert ausgewiesen, werden sie ab 1.1.2002 mit 4,50 Euro (bis 31.12.2001 mit 9 DM) vom Übernachtungspreis abgezogen. Bei Übernachtungen im Ausland gelten die Übernachtungspauschalen, die für das jeweilige Land durch das Bundesfinanzministerium festgelegt werden.

    Übernachtungskosten, die einem Arbeitnehmer während einer mehrtägigen Dienstreise bzw. Fahrtätigkeit entstehen, können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie der Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet.
  • Wechsel zwischen Pauschalen und tatsächlichen Übernachtungskosten ab 2001: Die Erstattung durch den Arbeitgeber kann in Höhe der nachgewiesenen Aufwendungen oder – ohne Vorliegen eines Einzelnachweises – pauschal erfolgen. Seit 1.1.2001 können Übernachtungskosten für eine mehrtägige Dienstreise sowohl anhand von Einzelnachweisen wie auch nach Pauschbeträgen – im Wechsel – steuerfrei erstattet werden.

    Beispiel: Liegen während einer fünftägigen Reise nur drei Rechnungen für Übernachtungskosten vor, können diese in Höhe der tatsächlichen Kosten bezahlt werden. Für die vierte Übernachtung kann der Pauschbetrag im Inland (evtl. anderer Pauschbetrag im Ausland) angesetzt werden, wenn keine oder eine geringere Rechnung als der Pauschbetrag vorliegt.

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