Eine Rechnung muss nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das umsatzsteuerrechtliche
Netto-Entgelt als Grundlage für den gesondert ausgewiesenen
Steuerbetrag enthalten. Eine Rechnung, in der zwar der Bruttopreis,
der Steuersatz und der Umsatzsteuerbetrag, nicht aber das Netto-Entgelt
ausgewiesen sind, berechtigt demnach grundsätzlich nicht zum
Vorsteuerabzug.
Bis zum 31.12.2001 galt eine Übergangsregelung,
damit die betroffenen Unternehmen bis dahin ihre Abrechnungen bzw.
Quittungen entsprechend umstellen konnten. An dieser Stelle sei noch
einmal darauf hingewiesen, dass spätestens ab dem 1.1.2002
die Rechnungen entsprechend den Vorgaben des BFH ausgestellt werden müssen.
Kleinbetragsrechnungen bis 100 Euro (bis 31.12.2001 = 200 DM) sind davon
nicht betroffen. Vereinfachtes Beispiel für Rechnungsausstellung:
Nicht mehr möglich:
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Richtig: |
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Rechnungsbetrag
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1.160,--
Euro
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Netto-Entgelt
+ 16 % MwSt |
1.000,--
Euro
+ 160,-- Euro
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Darin
enthalten ist die gesetzliche MwSt von 16 % in Höhe von 160,--
Euro |
Rechnungsbetrag
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1.160,--
Euro |
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