Ab 1.1.2002 für den Vorsteuerabzug auf Rechnungsausstellung achten

Eine Rechnung muss nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das umsatzsteuerrechtliche Netto-Entgelt als Grundlage für den gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag enthalten. Eine Rechnung, in der zwar der Bruttopreis, der Steuersatz und der Umsatzsteuerbetrag, nicht aber das Netto-Entgelt ausgewiesen sind, berechtigt demnach grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug.
Bis zum 31.12.2001 galt eine Übergangsregelung, damit die betroffenen Unternehmen bis dahin ihre Abrechnungen bzw. Quittungen entsprechend umstellen konnten. An dieser Stelle sei noch einmal darauf hingewiesen, dass spätestens ab dem 1.1.2002 die Rechnungen entsprechend den Vorgaben des BFH ausgestellt werden müssen. Kleinbetragsrechnungen bis 100 Euro (bis 31.12.2001 = 200 DM) sind davon nicht betroffen. Vereinfachtes Beispiel für Rechnungsausstellung:

Nicht mehr möglich: Richtig:
Rechnungsbetrag 1.160,-- Euro

Netto-Entgelt
+ 16 % MwSt
1.000,-- Euro
+ 160,-- Euro
Darin enthalten ist die gesetzliche MwSt von 16 % in Höhe von 160,-- Euro Rechnungsbetrag 1.160,-- Euro

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